Privates Baurecht

Bauvertragsrecht

Baumaßnahmen sind komplexe Vorhaben, bei denen das Zusammenspiel technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Belange hohe Anforderungen an alle Beteiligten stellt und vielfältige Konflikte zwischen den unmittelbaren Vertragspartnern und den Beteiligten untereinander entstehen können. Die daraus speziell aus Bauverträgen resultierenden Risiken können durch eine rechtzeitig, vorausschauende und professionelle juristische Beratung und Projektbegleitung vermieden oder minimiert und Rechte und Ansprüche gesichert und erfolgreich durchgesetzt werden, wobei wir für Sie außergerichtlich wie gerichtlich tätig werden. Ihre Ansprechpartner sind unsere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, Herr Rechtsanwalt Frank Weber und Herr Dr. Thomas Müller-Magdeburg. Durch unsere langjährige Berufserfahrung im Baurecht und die Qualifikation als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sind wir in der Lage, Ihnen diese Beratung und Unterstützung von der Projektentwicklung, Planung bis hin zur Vergabe, der Bauerrichtung und der Objektbetreuung effektiv und wirtschaftlich sinnvoll zu gewähren, insbesondere bei

  • Bauvertragsprüfungen
  • Bauvertragsverhandlungen
  • Verträgen mit Nachunternehmen
  • Prüfung / Erstellung von Bau-ARGE-Verträgen und Konsortialverträgen
  • Erstellung von (Muster)Bauverträgen und (Muster)Schreiben für die Abwicklung von Baumaßnahmen
  • Schaffung der formalen Voraussetzung für jegliche Ansprüche aus einem Bauvertrag
  • Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung
  • Ansprüchen aus geänderten und / oder zusätzlichen Leistungen (Nachtragsmanagement)
  • Ansprüchen aus Bauablaufstörungen und § 642 BGB (Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers)
  • Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung (einschl. der prüfbaren Aufstellung der Rechnung)
  • Durchsetzung und Absicherung von Vergütungsansprüchen (Bauhandwerkersicherung § 648 BGB und Sicherheitsleistung § 648 a BGB)
  • Ansprüchen aus dem Baugeldforderungssicherungsgesetz (zweckgemäße Verwendung von Baugeld)
  • vorzeitiger Vertragsbeendigung und Ansprüchen daraus
  • Abnahme der Bauleistung
  • Durchsetzung und Absicherung von Mängelansprüchen vor und nach Abnahme der Bauleistungen (Gewährleistung und Schadensersatz)
  • Ansprüchen aus Vertragserfüllungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften
  • Ansprüchen mehrerer Baubeteiligter untereinander (Gesamtschuldnerische Haftung Bauunternehmer, Architekt, Ingenieur etc.)
  • Auseinandersetzungen mit Bauleistungs- und Bauwesenversicherungen, Haftpflichtversicherungen
  • Verkehrssicherungspflichten
  • nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen (z.B. Überbau und Vertiefung)
  • und allen sonstigen vertraglichen, bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme.
Architekten- und Ingenieurrecht

Architekten und Ingenieure sind als Planer und Bauüberwacher ein zentraler Bestandteil bei der Entwicklung und Realisierung von Bauvorhaben. Die Komplexität der Architekten- und Ingenieurleistungen, die werkvertragliche Erfolgshaftung, das in Deutschland geltende Preisrecht der HOAI und die umfangreichen Hinweis- und Aufklärungspflichten dieser Berufsgruppe verlangen eine vorausschauende und professionelle juristische Beratung und Projektbegleitung und fortlaufende rechtliche Beratung der Auftraggeber von Architekten- und Ingenieurleistungen ebenso wie der Architekten und Ingenieure bei der Vertragsanbahnung, der Vertragsabwicklung; insbesondere der Berechnung, Prüfung und Durchsetzung von Honoraransprüchen, und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Mängel- und Schadensersatzansprüchen. Damit können Risiken aus Architekten- und Ingenieurverträge für alle Beteiligten minimiert und Rechte und Ansprüche gesichert und erfolgreich durchgesetzt werden, wobei wir für Sie außergerichtlich wie gerichtlich tätig werden. Ihre Ansprechpartner sind unsere Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, Herr Rechtsanwalt Frank Weber und Herr Dr. Thomas Müller-Magdeburg

Durch unsere langjährige Berufserfahrung im Baurecht, die Qualifikation als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und der Beteiligung am Verordnungsverfahren für die HOAI 2013 sind wir in der Lage, Ihnen diese Beratung und Unterstützung in dem gesamten erforderlichen Umfang von der Projektentwicklung, Planung bis hin zur Vergabe, der Bauerrichtung und der Objektbetreuung effektiv und wirtschaftlich sinnvoll zu liefern, insbesondere bei

  • Prüfung von Architekten- und Ingenieurverträgen
  • Verhandlungen über Architekten- und Ingenieurverträgen
  • Verträgen mit Subplanern und sonstigen Nachunternehmern (Sonderfachleuten)
  • Prüfung / Erstellung von Architekten/Ingenieur-ARGE-Verträgen und Konsortialverträgen
  • Erstellung von (Muster)Architekten- und Ingenieurverträgen und (Muster)Schreiben für die Abwicklung von Baumaßnahmen
  • Schaffung der formalen Voraussetzung für jegliche Ansprüche aus Architekten-/Ingenieurverträgen- Prüfung der vereinbarten Grund- und Besonderen Leistungen / Leistungsbilder / Beratungsleistungen
  • Baukostenobergrenzen / Bonus- und Malusvereinbarungen
  • Überprüfung von Honorarvereinbarungen nach dem Preisrecht der HOAI
  • Ansprüchen aus geänderten und / oder zusätzlichen Leistungen (Nachtragsmanagement und § 10 HOAI)
  • Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (§§ 2 Abs. 7 und 4 Abs. 3 HOAI)
  • Teilleistungsbewertungen (§ 8 Abs. 2 HOAI)
  • Ansprüchen aus Bauablaufstörungen § 642 BGB (Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) und Bauzeit
  • Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung (einschl. der prüfbaren Aufstellung und Rechnung)
  • Durchsetzung und Absicherung von Vergütungsansprüchen (Bauhandwerkersicherung § 648 BGB und Sicherheitsleistung § 648 a BGB)
  • Ansprüchen aus dem Baugeldforderungssicherungsgesetz (zweckgemäße Verwendung von Baugeld)
  • vorzeitiger Vertragsbeendigung und Ansprüchen daraus
  • Abnahme der Architekten-und Ingenieurleistungen (§ 15 HOAI und § 640 BGB)
  • Durchsetzung und Absicherung von Mängelansprüchen vor und nach Abnahme der Bauleistungen (Gewährleistung und Schadensersatz)
  • Ansprüchen aus Vertragserfüllungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften
  • Ansprüchen mehrere Baubeteiligte untereinander (Gesamtschuldnerische Haftung Architekt, Ingenieur, Bauunternehmer, etc.)
  • Auseinandersetzungen mit Haftpflichtversicherungen (Deckungsschutz)
  • Verkehrssicherungspflichten
  • nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen (z.B. Überbau und Vertiefung)
  • und allen sonstigen vertraglichen, bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren.
Projektsteuerungsrecht

Der Projektsteuerer ist an Bauvorhaben neben den beauftragten Architekten, Ingenieuren und Bauunternehmen für die Bauherren tätig und übernimmt große Teile der Bauherrenaufgaben zur Koordination und Abwicklung des gesamten Bauvorhabens in fachlicher, technischer, zeitlicher und finanzieller Hinsicht. Die Projektsteuerung arbeitet an der Schnittstelle Bauherr und Bauausführung und koordiniert die am Bau Beteiligten übergreifend mit dem Ziel, das Bauvorhaben in wirtschaftlicher wie zeitlicher Hinsicht erfolgreich realisieren zu können. Die entsprechenden Verträge enthalten neben dienstvertraglichen Verpflichtungen umfangreiche Leistungsverpflichtungen mit werkvertraglichem Charakter, wobei es zum Teil Überschneidungen mit Architekten- und Ingenieurleistungen geben kann, die in rechtlicher Hinsicht voneinander abgegrenzt werden sollten.

Durch unsere langjährige Berufserfahrung im Immobilienrecht, Baurecht und der Qualifikation als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sind wir in der Lage, Ihnen bei Anbahnung, Abschluss und Abwicklung von Projektsteuerungsverträgen die notwendige und qualifizierte Beratung und   Unterstützung für die gesamte Baumaßnahme zur Verfügung zu stellen; sowohl für Bauherren wir für Projektsteuerer. Ansprechpartner ist unser Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Herr Rechtsanwalt Frank Weber. Wir beraten und unterstützen Sie insbesondere bei

  • Prüfung und Erstellung von Projektsteuerungsverträgen (auch als ARGE- oder Konsortialvertrag)
  • Abgrenzung der Leistungen der Projektsteuerung zu Architekten- und Ingenieurleistungen
  • Verhandlungen über Projektsteuerungsverträge
  • Prüfung der vereinbarten Leistungen / Leistungsbilder
  • Überprüfung von Honorarvereinbarungen
  • projektbegleitende Rechtsberatung
  • Ansprüchen aus geänderten und / oder zusätzlichen Leistungen
  • Ansprüchen aus Bauablaufstörungen § 642 BGB (Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) und Bauzeit
  • Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung (einschl. der prüfbaren Aufstellung und Rechnung)
  • Durchsetzung und Absicherung von Vergütungsansprüchen (Bauhandwerkersicherung § 648 BGB und Sicherheitsleistung § 648 a BGB)
  • vorzeitiger Vertragsbeendigung und Ansprüchen daraus
  • Durchsetzung und Absicherung von Mängelansprüchen vor und nach Abnahme der Bauleistungen (Gewährleistung und Schadensersatz)
  • Ansprüchen aus Vertragserfüllungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften
  • Ansprüchen mehrere Baubeteiligte untereinander (Gesamtschuldnerische Haftung Architekt, Ingenieur, Bauunternehmer, etc.)
  • und allen sonstigen vertraglichen, bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit Projektsteuerungsverträgen.
Bauträgerrecht

Bei einem Bauträgervertrag errichtet der Bauträger mit Geldmitteln der Erwerber auf seinem Grundstück Gebäude oder Wohnungseigentum. Das Eigentum geht auf die Erwerber erst mit vollständiger Bauerrichtung und Zahlung über, was mit gewissen Risiken verbunden ist, die durch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) erfasst und geregelt werden. Der Bauträgervertrag besteht aus kaufvertraglichen und bauvertraglichen Bestandteilen, die im Zusammenspiel mit der MaBV und dem Wohnungseigentumsrecht bei der Anbahnung, Finanzierung und Abwicklung umfassende Beratung und Aufklärung für Bauträger und Erwerber erforderlich machen. Durch unsere langjährige Expertise aus dem Notariat und im Immobilienrecht und der umfassenden Tätigkeit im Bau- und Architekten- und Ingenieurrecht können wir Sie umfassend beraten und unterstützen, insbesondere bei

  • Prospekthaftung in oder aus der Vertragsanbahnung
  • Hinweis- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Bauträgervertrag und dessen Finanzierung
  • Prüfung und Erstellung von Bauträgerverträgen (Einzelobjekte und Wohnungseigentum)
  • Prüfung und Erstellung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen
  • Verhandlungen über Bauträgerverträge
  • Prüfung der Zahlungspläne in Bauträgerverträgen (§§ 3 Abs. 1 und 2 MaBV und § 632 a BGB)
  • Prüfung der Baubeschreibung
  • Schaffung der formalen Voraussetzung für jegliche Ansprüche aus Bauträgerverträgen
  • Abschlagszahlungen und Ansprüchen wegen Verstößen gegen die MaBV (einschl. deliktischer Ansprüche gegen die Handelnden)
  • Ansprüchen aus Bauzeitverzögerungen (Verzug und Vertragsstrafen)
  • Prüfung von MaBV-Bürgschaften und Durchsetzung der damit abgesicherten Ansprüche (§ 7 MaBV)
  • Durchsetzung von Vergütungsansprüchen
  • vorzeitiger Vertragsbeendigung und Ansprüchen daraus
  • Abnahme von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
  • Erfüllungsansprüchen und Mängelansprüchen vor und nach Abnahme der Bauleistungen (Gewährleistung und Schadensersatz aus dem Sondereigentum wie dem Gemeinschaftseigentum)
  • Eigentumsübertragung (Auflassung)
  • der Abwicklung von Bauträgerverträgen in der Insolvenz des Bauträgers
  • der gemeinschaftlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Gemeinschaftseigentum und der hierfür erforderlichen Beschlüsse
  • und allen sonstigen vertraglichen, bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit Bauträgerverträgen.